Zum rechtlichen Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege aktuell und nach dem Bundesteilhabegesetz

  1. Pflege und Eingliederungshilfe sind leistungsrechtlich unterschiedlich geregelt. Dies stellt insbesondere im ambulanten Bereich hohe fachliche Anforderungen an die inhaltliche Zuordnung. Aufgrund unterschiedlicher Perspektiven und Interessenlagen kann es dabei zu divergierenden Bewertungen kommen.
  2. Das ab 2020 zum Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe zu Leistungen der Hilfe zur Pflege geltende Lebenslagenmodell bietet eine praxisorientierte Vereinfachung.
  3. Im Rechtssinne ist nur die Eingliederungshilfe eine Teilhabeleistung nach dem SGB IX, wohingegen die Pflege auf die Förderung von Selbstbestimmung und Selbständigkeit in bestimmten, primär auf das häusliche Leben bezogenen Bereichen ausgerichtet ist.
  4. Um zu bedarfsgerechten Leistungen für Menschen mit Behinderung auch im höheren Lebensalter zu gelangen, wird daher die fachliche Profilierung der (über die Pflege hinausgehenden) Teilhabeleistungen an Bedeutung gewinnen. Dies ist die Voraussetzung für eine fundierte, individuelle Teilhabe- und Gesamtplanung im Sinne des Bundesteilhabegesetzes.

Referentin: Dr. Edna Rasch | Lebenshilfe