Die Tätigkeit in der EUTB als Aufgabe für die Heilpädagogik

Seit dem 1. Januar 2018 wird in der Bundesrepublik Deutschland die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, die EUTB, durchgeführt. Gesetzlich geregelt ist die EUTB in §32 SGB IX. Im gesamten Bundesgebiet gibt es etwa 600 Beratungsstellen. Die Beratungsangebote richten sich an Behinderte, von einer Behinderung Bedrohte und entscheidenden Anderen. Entscheidende Anderen können z.B. auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sein, die sich mit behinderungsspezifischen Fragen, Problemen o.ä. an die EUTB wenden. Welchen Nutzen hat die EUTB für die Heilpädagogik? Eine Frage, der sich der DenkRaum beispielsweise widmen kann.

§32 Absatz 3 SGB IX hebt die Beratungsmethode Peer Counseling als einen förderungswürdigen Beratungsansatz hervor. Der Gesetzgeber bezieht sich bei letztgenanntem Beratungsangebot auf Artikel 26 Absatz 1 CRPD, der UN-Behindertenrechtskonvention. Hier allerdings wird die Unterstützungsmethode Peer Support hervorgehoben. Im DenkRaum werden vorgenannte Peer-Methoden diskutiert und in Beziehung zur Tandemberatung gesetzt. Bei der Tandemberatung sind an der Beratung ein behinderter Ehrenamtlicher und ein nicht behinderter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter beteiligt. Der behinderte Ehrenamtliche soll dann in der Beratungssituation Peer Counseling anbieten.

Referent: Dr. Carsten Rensinghoff